– Eine Kommentierung von Dr. Susanne Markmiller
– In diesem Kommunalwahlkampf fordert beispielsweise in Zorneding mindestens eine Partei explizit die Einführung einer Baumschutzverordnung. Doch ist das wirklich das Maß aller Dinge? Die Rechtsanwältin und FDP-Kreistags-Kandidatin Dr. Susanne Markmiller aus Eglharting erläutert und bewertet in diesem Beitrag die Rechtslage.
Viele Gemeinden und auch die Stadt München haben heute eine Baumschutzverordnung. Ist sie wirklich ein geeignetes Mittel im Kampf um die Bewahrung des Ortsbildes und als Instrument gegen den Klimawandel? Doch was ist das genau und gibt es Alternativen hierzu?
Eine Baumschutzverordnung ist ein Regelungsinstrument aus dem Bereich des Naturschutzgesetzes. § 28 BNatSchG i.V.m. Art. 12, Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) schafft die Rechtsgrundlage und erlaubt es den Gemeinden eine entsprechende Satzung zu erlassen.
Erreicht werden soll durch eine Baumschutzverordnung in der Regel, dass der Charakter einer Gemeinde beispielsweise als Gartenstadt, bzw. das Bild des „Wohnen im Grünen“ bewahrt, sowie Lebensraum für Tiere erhalten wird. In jüngerer Zeit spielt in der öffentlichen Diskussion noch vermehrt der Klimaschutz eine Rolle, da Bäume Sauerstoff produzieren und einen positiven Einfluss auf das Mikro- bzw. Kleinklima der Gemeinde nehmen können.
Durch eine Baumschutzverordnung besteht die Möglichkeit bestimmte Bäume und Sträucher unter Schutz zu stellen. Sie führt zu einem strafbewehrten Beseitigungs- und Veränderungsverbot. Die vom deutschen Städtetag 2012 verabschiedete Mustersatzung erfasst Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm, bei Gruppen bzw. mehrstämmigen Bäumen auch schon ab 50 cm Stammumfang, wobei die Gemeinden hier auch andere Kriterien festlegen können. Manchmal fallen auch Hecken unter den Schutz einer Baumschutzverordnung. Bäume die in den Schutzbereich fallen dürfen nicht gefällt bzw. verändert werden, außer es handelt sich um fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Zu Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen können die Eigentümer auch gezwungen werden.
Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte
Damit greift eine solche Satzung erheblich in die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger ein. Für Grundstücksbesitzer ist es oft nicht nachzuvollziehen, warum sie einen Baum, welchen Sie selbst womöglich gepflanzt haben, nicht auch Fällen dürfen. Aber nicht nur den Grundstückseigentümer bindet die Baumschutzverordnung, sondern auch den Nachbarn. Ihnen bleibt es verwehrt ihre Rechte auf Entfernung des Überhangs bzw. Beseitigung durchzusetzen. Damit wird auch der beeinträchtigte Nachbar in seinen Eigentumsrechten beschränkt.
Grundsätzlich sehen die Satzungen in der Regel Ausnahmen von dem Verbot der Beseitigung bzw. Veränderung des Baumbestandes vor. Diese Ausnahme muss in einem Genehmigungsverfahren beantragt werden. Gegebenenfalls sind noch Gutachten etc. vorzulegen. Deshalb kann festgehalten werden, dass eine solche Ausnahmegenehmigung in der Regel mit Kosten verbunden sein wird und sei es nur bei der Gemeinde, da Mitarbeiter gebunden werden.
Im Bereich der Ausnahmen ist festzustellen, dass die Bereitschaft Ausnahmen zu erteilen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt wird. Manch eine Gemeinde ist bei der Gewährung von Ausnahmen sehr großzügig, manch eine Gemeinde eher restriktiv. Aber auch innerhalb einer Gemeinde haben die Bürger oftmals das Gefühl, dass mit zweierlei Maß gemessen wird.
Dem Projektentwickler bzw. Bauträger wird der rote Teppich auch zum Fällen geschützter Bäume ausgebreitet. Der einzelne Hauseigentümer muss kämpfen, möchte er sich beispielsweise eine Solaranlage auf sein Dach montieren und einen beschattenden Baum entfernen bzw. zurückschneiden. Mitunter werden auch unter Inkaufnahme von Ausgleichszahlungen und Ersatzpflanzungen von manchem Bauträger bzw. Bürger Fakten geschaffen, wenn Geld weniger eine Rolle spielt. Auch dies verstärkt den Eindruck der Bevölkerung, dass sie gegängelt werden, während andere schalten und walten können, wie ihnen beliebt.
Eine geringe Akzeptanz einer derartigen Satzung innerhalb der Bevölkerung hat zudem den unangenehmen Nebeneffekt, dass Bäume, die unter eine zu erwartende Satzung fallen noch vor deren Inkrafttreten bzw. vor dem Erreichen des relevanten Stammumfangs gefällt werden. Damit wird der Schutzzweck der Satzung gerade konterkariert.
Hoher Bürokratieaufwand
Der Vollzugsaufwand von derartigen Satzungen ist auf Seiten der Gemeinde recht hoch. Dem steht gegenüber, dass die Gemeinden oft gezwungen sind der Mehrheit der Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung statt zu geben.
Es gibt daher Gemeinden, wie zum Beispiel die Stadt Passau, die bereits erlassene Baumschutzverordnungen wieder abgeschafft haben und auch eine mehrfach diskutierte Wiedereinführung mit großer Mehrheit weiterhin ablehnen.
Die Gemeinden haben aus Art. 141 Bayerische Verfassung eine besondere Verantwortung, naturnahe Lebensräume zu schaffen und zu schützen. Den Gemeinden stehen jedoch auch andere – weniger einschneidende Möglichkeiten offen, einen Gartenstadtcharakter bzw. das „Wohnen im Grünen“ mit allen positiven Aspekten für Natur und Klima festzusetzen.
Zu nennen ist insbesondere das Ortsbild. Laut dem Bayerischen Landesamt für Umwelt gewinnt „der Ausbau und die Durchgängigkeit von Frischluftschneisen, die Vernetzung innerstädtischer Grünanlagen mit außerstädtischen Grüngürteln, aber auch Straßen begleitende Alleen eine herausragende Bedeutung“ (Quelle: https://www.lfu.bayern.de/umweltkommunal/baumschutzverordnung/index.htm.abgerufen am 14.02.2020). Die Folgen des Klimawandels können damit am besten durch großflächige durchdachte Lösungen und systematische Ortsbegrünung erreicht werden.
In Bezug auf einzelne erhaltenswerte Bäume besteht die Möglichkeit flankierend einzelne ortsprägende Bäume zu schützen. Darüber hinaus stehen den Gemeinden die Instrumente der Bauleitplanung zur Verfügung. Durch einen Bebauungsplan kann sichergestellt werden, dass ein gewisser Prozentsatz pro Einwohner Grün- bzw. Freifläche erhalten wird. Es kann auf Quantität und Qualität der Bebauung Einfluss genommen werden. Bebauungspläne bieten die Möglichkeit zu erhaltende bzw. neu anzupflanzende Bäume bzw. ganze Grünanlagen festzusetzen. Im Bebauungsplan kann auch die Baumart festgesetzt werden. So kann auch eine Nachhaltigkeit im Ortsbild gewährleistet werden. Denn nur eine gesunde Mischung verschiedener und robuster Baumarten kommt auch mit den Herausforderungen der Zukunft, nämlich beispielsweise Witterungsstress, Schädlingsbefall und Trockenheit, gut zurecht.
Nachhaltig gedacht können diese Pflanzen so ihre positive Wirkung auch die nächsten Jahrzehnte, wenn nicht gar hundert Jahre entfalten und das Ortsbild prägen. Vom Ziel der Diversität ist es auch für die Tierwelt sinnvoller verschiedene heimische Baumarten oder Linden/Obstbäume als wertvolle Nektarlieferanten für Bienen festzusetzen. Hier kann mehr für Flora und Fauna getan werden als durch den Schutz mancher Fichte auf einem Privatgrundstück mit einem Stammumfang von 80cm oder mehr, vor allem wenn befürchtet werden muss, dass gerade diese Fichte kurz vor Erreichen des kritischen Stammumfangs gefällt wird.
Deutlich über das Ziel hinausgeschossen
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ziel: Bewahrung des Ortsbildes, Wohnen im Grünen und Schutz des Mikro- bzw. Kleinklimas durch eine Baumschutzverordnung nur bedingt erreicht werden kann. Demgegenüber steht die harsche Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger und in Folge dessen eine eingeschränkte Akzeptanz bei den Bürgern, zumal Gerechtigkeitsdefizite nie ganz vermieden werden können.
Viel wichtiger ist es, dass die kleinen Gemeinden in der Region ihre Aufgabe, nämlich die Ortsentwicklung, langfristig, strategisch und systematisch angehen, um auch weiterhin lebenswert zu bleiben und das Ortsbild zu bewahren. In kleinen Gemeinden wie Zorneding schießt eine Baumschutzverordnung deutlich über das Ziel hinaus, gängelt den kleinen Hausbesitzer, aber kann den Großinvestor kaum behindern.
(Dieser Artikel ist im „Zornedinger Panorama – Ausgabe 10 – März 2020“ der FDP-Zorneding erschienen, das als PDF-Version unter diesem Link heruntergeladen werden kann)